Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir sind froh, dass die Geschäftsstelle wieder neu besetzt ist und so langsam alle liegen gebliebenen Dinge aufgearbeitet werden können. Die Geschäftsstelle ist so etabliert, dass diese Arbeit nicht mehr durch den Vorstand nebenbei geleistet werden kann. Das zeigt, dass die Mitgliedswerkstätten, Verbände und Behörden die gute Arbeit, die die Geschäftsstelle in der Vergangenheit geleistet hat, schätzen.
Endlich Sommer! Das denken sich sicher viele Kollegen nach dem schwierigen Winter und Frühling. Endlich erholen von dieser Zeit. Leider lässt uns Corona in diesem Jahr auch im Sommer nicht in Ruhe und so müssen die Nichturlauber neben den Urlaubsvertretungen auch die neu erkrankten Mitarbeiter vertreten. Aber irgendwie geht das im Sommer besser als im Winter, erst recht, wenn man weiß, dass man auch bald in den Urlaub gehen kann.
Damit auch Sie den Sommer genießen können wünsche ich Ihnen schönes Wetter und viele schöne Erlebnisse, zu Hause oder am Urlaubsort. Bleiben Sie vor allem gesund, das wünscht Ihnen
Ihr Christoph Bohmann
Aktuelle Informationen zur Energiepreispauschale
Nico Ernst
Die Bundesregierung hat nun auf die steigenden Energiepreise reagiert und möchte mit der sogenannten Energiepreispauschale (EPP) eine Entlastung für Arbeitnehmer*Innen schaffen. Im Einkommenssteuergesetz (EStG) wurden dazu mehrere Änderungen vorgenommen, um das aktuelle „Steuerentlastungsgesetz“ umzusetzen. Wir haben für Sie die wichtigsten Fakten zusammengetragen.
Anspruchsberechtigung:
Im hinzugefügten §112 EStG wurde festgelegt, dass allen anspruchsberechtigten Personen eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale für den Veranlagungszeit-raum 2022 von 300,00€ gewährt wird. Laut §113 des EStG zählen alle einkommenssteuerpflichtigen Erwerbstätigen zu den anspruchsberechtigten Personen und somit auch alle Beschäftigten in den Arbeitsbereichen der Werkstätten für behinderte Men-schen und in Inklusionsbetrieben. Im Gesetz (§114 EStG) ist zu lesen, dass der Anspruch am 01.09.22 entsteht, anspruchsberechtigt sind jedoch alle Personen, die irgendwann im Jahr 2022 einkommenssteuerpflichtige Einkommen erhalten haben.
Eine Mindestdauer der Tätigkeit ist dabei nicht vorgegeben. Auch Personen, die nur kurzzeitig beschäftigt waren, haben Anspruch auf die EPP. Teilnehmer*Innen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich haben keinen Anspruch auf die EPP, da diese kein einkommenssteuerpflichtiges Einkommen erhalten.
Wenn anspruchsberechtigte Personen einkommensabhängige Sozialleistungen bekommen, wird dort die EPP nach §122 EStG nicht als Einkommen berücksichtigt.
Werkstattbeschäftigte, die nach dem 1. September 2022 in den Arbeitsbereich der Werkstatt wechseln, haben auch Anspruch auf die EPP. Die Werkstattbeschäftigten können in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten. Hiervon betroffene Werkstattbeschäftigte müssen dann gegebenenfalls auch eine Einkommenssteuererklärung abgeben, wenn sie unter dem Grundfreibetrag liegen. Die Werkstatt darf in diesem Fall die EPP nicht auszahlen, weil am 1. September 2022 kein gegenwärtiges erstes Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Auszahlung durch den Arbeitgeber / die Werkstätten:
Ausgezahlt wird die EPP durch den Arbeitgeber im September 2022. Die Werkstätten müssen demnach dem gesamten Personal und allen Werkstattbeschäftigten im Arbeitsbereich mit der Entgeltauszahlung für September 2022 auch die EPP auszahlen. Voraussetzung dafür ist, dass die jeweilige Person am 1. September 2022 durch einen Arbeits- und Werkstattvertrag beschäftigt wird. Bei einer vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung, kann die Auszahlung im Oktober 2022 erfolgen. Bei einer jährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung, kann der Arbeitgeber ganz auf die Auszahlung der EPP verzichten. Dann kann die EPP über die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten werden. Wenn die Auszahlung der EPP aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September erfolgen kann, ist eine Auszahlung zu einem späteren Abrechnungszeitraum möglich.
Wenn in der Werkstatt Minijobber*Innen beschäftigt sind, müssen diese nachweisen, dass es sich um das Hauptarbeitsverhältnis handelt, um die EPP zu bekommen. Werk-stattbeschäftigte zählen nicht zu den Minijobber*innen.
Kennzeichnung der EPP:
In der elektronischen oder besonderen Lohnsteuerbescheinigung ist die EEP mit dem Großbuchstaben „E“ anzugeben. Die Kennzeichnung in der Lohnsteuerbescheinigung ist besonders für Werkstattbeschäftigte wichtig, die einkommensabhängige Sozialleistungen bekommen, da die EPP nicht auf diese angerechnet wird. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP unterliegt als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug, ist jedoch keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung, wodurch keine Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für die EPP abgeführt werden.
Refinanzierung der EPP:
Arbeitgeber erhalten die ausgezahlte EPP über eine korrigierte Lohnsteueranmeldung für August 2022 erstattet. Die Arbeitgeber können die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen. Dabei gilt:
- bei monatlichem Anmeldungszeitraum ist die EPP bis zum 12. September 2022 (weil der 10. September 2022 ein Samstag ist) anzumelden und abzuführen
- bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum ist die EPP bis zum 10. Oktober 2022 anzumelden und abzuführen
- bei jährlichem Anmeldungszeitraum ist die EPP bis zum 10. Januar 2023 anzumelden und abzuführen
Wenn die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, die insgesamt abzuführenden Lohnsteuer übersteigt, wird der übersteigende Betrag vom Finanzamt erstattet. Dies wird über eine Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt. Dazu ist kein zusätzlicher An-trag des Arbeitgebers nötig.
Die Refinanzierung kann aufgrund der gesetzlichen Vorgabe nicht verschoben wer-den. Bei einer späteren Auszahlung der EPP bleibt die Refinanzierung bei monatlich ein-zureichenden Anmeldungen beim 12. September bestehen. Für den Aufwand, der mit der Auszahlung der EPP verbunden ist, wer-den keine Kosten erstattet.
Quellen:
- Werkstatt Telegramm BAG WfbM 11 2022
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil 1 Nr. 17
- Informationsschreiben zur Energiepreispauschale (EPP) Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern
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