Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die LAG WfbM M-V blickt auf ein kräftezehrendes Jahr 2022 zurück. Eine schwierige Personalsituation in der Geschäftsstelle und der Verlust unseres Vorstandsvorsitzenden, haben unsere Vereinsarbeit enorm zurückgeworfen.       Auch die großen gesellschaftlichen Herausforderungen, wie die andauernde Corona-Pandemie und den Auswirkungen des Angriffskrieges auf die Ukraine, haben dieses Jahr für uns alle geprägt.

Dennoch haben wir uns gemeinsam den Herausforderungen gestellt und blicken zuversichtlich in Richtung Zukunft. Mehr denn je hat sich gezeigt, dass wir als Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen geschlossen für die

Interessen und Bedürfnisse unserer Beschäftigten einstehen müssen.

Daher geht die LAG WfbM M-V mit guten Vorsätzen voran, um Sie und Ihre Anliegen weiterhin zuverlässig und überzeugend zu vertreten.

Der Vorstand der LAG WfbM M-V bedankt sich für das entgegengebrachte Vertrauen sowie die gute Zusammenarbeit im Jahr 2022. Wir wünschen allen Mitgliedern und allen Kooperationspartner*innen erholsame Festtage sowie einen friedlichen und gesunden Übergang ins neue Jahr!

Ab dem 23. Dezember verabschiedet sich die Geschäftsstelle in den Weihnachtsurlaub. Wir sind im nächsten Jahr ab dem 2. Januar wieder tatkräftig für Sie da.

Kürzung des Grundbetrages bei Teilzeitbeschäftigung

Einige unserer Mitglieder haben die Frage gestellt, ob das Grundentgelt bei Teilzeitbeschäftigung gekürzt werden darf. Laut BAG WfbM befindet sich diese Frage aktuell in einer rechtlichen Grauzone und ist nicht höchstrichterlich entschieden.

Die BAG WfbM empfiehlt, den Grundbetrag bei Teilzeit grundsätzlich nicht zu kürzen und orientiert sich dabei an der Kommentierung zum Werkstättenrecht von Horst Cramer. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Teilzeit aufgrund von Art und Schwere der Behinderung gemäß § 6 Absatz 2 WVO oder auf eigenen Wunsch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz erfolgt. Dabei ist zu beachten, dass die verkürzte Beschäftigungs-zeit auf eigenen Wunsch durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz, nur für den Arbeitsbereich der Werkstatt anwendbar ist.

Diese Auffassung vertritt auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einer Stellungnahme vom November 2020*.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) vertritt eine andere Rechtsauffassung und weist in Ihren Empfehlungen darauf hin, dass eine Reduzierung des Grundbetrags in den Fällen von verkürzter Beschäftigung möglich ist, die auf eigenen Wunsch erfolgen.

Die Auslegungen bei diesem Thema sind vielfältig. Laut BAG WfbM wird dies bis zu einer endgültigen höchstrichterlichen Klarstellung auch so bleiben. Es wird jedoch betont, dass die genannte Stellungnahme aus dem BMAS in der Werkstättenlandschaft eine hohe Strahlkraft hat.

Quelle:

BAG WfbM

Herr Konstantin Fischer, Rechtsanwalt

Leitung Recht, Wirtschaft, Bildung und Digitalisierung

 

Links zu weiteren Informationen:

Sehr geehrte LAG-Mitglieder, sehr geehrte Leserinnen und Leser,

sollten Sie Anregungen oder Änderungswünsche an uns haben oder Eintragungen und Artikel, die Sie auf diesem Blatt veröffentlichen möchten, richten Sie sich gern an uns: buero@wfbm.info Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung. Leiten Sie die LAG|info auch an Ihre Kollegen weiter. Wenn Sie bisher nicht in den E-Mail Verteiler der LAG WfbM M-V e.V. aufgenommen sind, an Informationen aus der Geschäftsstelle aber Interesse haben, schicken Sie uns Ihre Mailadresse an buero@wfbm.info.